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Gewinnt ein Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess, entsteht die Pflicht zur erneuten Arbeitsaufnahme erst nach einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Arbeitgeber.


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Der Europäische Gerichtshof sieht im deutschen Kündigungsrecht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Altersgründen.


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Vor allem im Sozialrecht ergeben sich zum Jahreswechsel viele Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.


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Arbeitgeber können nur in besonderen Ausnahmefällen von Gewerkschaften verlangen, den weiteren Versand von E-Mails an die eigenen Mitarbeiter zu unterlassen.


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Ein erkrankter Mitarbeiter hat keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung, wenn er im Anschluss an einen Streit wenige Tage vor der Erkrankung eigenmächtig die Arbeit niedergelegt hat.


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Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei der Entsendung ins Ausland in der Regel nicht über das Risiko einer Doppelbesteuerung aufklären.


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Arbeitgeber können zumindest von leitenden Angestellten und Führungskräften nicht verlangen, dass diese ihre Büros selbst putzen.


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Bei der Entgeltfortzahlung sind sämtliche Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die für die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitraum gezahlt werden.


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Niedrige Gehälter können sittenwidrig sein und damit einen Anspruch auf die marktübliche Bezahlung für die bereits geleistete Arbeit auslösen.


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Eine Kündigungsschutzklage muss auch dann innerhalb der dreiwöchigen Frist erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.


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